Immobilienwirtschaft

Die Trinkwasserhygiene ist in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens eine unabdingbare Notwendigkeit. Besonders Betreiber von Trinkwasser-Installationen in öffentlichen Einrichtungen und Gebäuden stehen hier in der Pflicht, für eine effektive Trinkwasserhygiene zu sorgen. Hierbei gilt es zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu beachten.
TrinkwV |
AVBWasserV |
InfSchG § 36/§37 |
StGB § 319 |
BGB § 823 |
BGB § 280 |
UBA-Empfehlungen |
KTW Leitlinie UBA |
DIN EN 806 ff |
DIN EN 1717 |
DIN 1988 ff |
DIN 12502 |
DIN 50 930-6 |
DVGW W551 |
DVGW W553 |
DVGW/VDI 6023 |
DVGW-Inform. Nr. 74 |
DVGW TWIN-Inform. |
VDI 3810/DIN 31051 |
GEFMA 190 |
ArbStättV |
ArbSchG |
MedHygV |
IfSG |
Gerade öffentliche Einrichtungen, wie Schulen, Universitäten, Kindergärten und Kitas, Sporthallen, Schwimmbäder, aber auch Kasernen, Feuerwehr- und Polizeigebäude, Justizvollzugsanstalten sowie allgemeine Verwaltungsgebäude sind durch ihre hohe Frequentierung auf eine zuverlässige Sicherung der Trinkwasserhygiene angewiesen.
Die novellierte Trinkwasserverordnung 2012 nimmt auch Sie als Betreiber von Trinkwasser-Installationen in öffentlichen Einrichtungen in die gesetzliche Verantwortung bestimmten Anzeige- und Prüfpflichten nachzukommen, um einen Zugang zu gesundheitlich unbedenklichen Trinkwasser zu gewährleisten.
Die Untersuchung des Trinkwassers ist der erste Schritt, um die gesundheitsgefährdende Belastung durch eine Kontamination mit Keimen und Bakterien, wie Legionellen und E-coli-Bakterien sowie etwaigen unzulässigen Metallkonzentrationen oder durch chemikalische Rückstände einzuschätzen. Weist diese Untersuchung eine Überschreitung z. B. des technischen Maßnahmewertes für Legionellen aus, ist Ihre Trinkwasser-Installation als gesundheitsgefährdend eingestuft.
Sie als Betreiber einer kontaminierten Trinkwasseranlage sind nach § 16 Absatz 7 TrinkwV verpflichtet unverzüglich und unaufgefordert die Nutzer zu informieren und unter anderem eine Gefährdungsanalyse erstellen zu lassen.
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